Bylaws of the ÖGfMRT
The bylaws are available in German only.
Statuten des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
(1) Der Verein führt den Namen: „Österreichische Gesellschaft für funktionelle Magnetresonanztomographie“, kurz „ÖGfMRT“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien (Korrespondenzadresse: Prof. Dr. Roland Beisteiner, Universitätsklinik für Neurologie, Währinger Gürtel 18-20, 1090 Wien, e-mail: roland.beisteiner@meduniwien.ac.at, Tel. 01-40400-3117, Fax 01-40400-3141) und erstreckt seine Tätigkeit auf den ganzen EU-Raum.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist eine medizinische Gesellschaft. Sie bezweckt die Förderung der Grundlagen-forschung, angewendeten Forschung, klinischen Anwendung sowie Fort- und Ausbildung auf dem Gebiet der funktionellen Magnetresonanz-tomographie u.a. durch die Durchführung und Förderung medizinischer, klinisch relevanter Forschungsprojekte, die Durchführung von Aus-bildungsveranstaltungen, die Publikation von Richtlinien und Qualitätskriterien für klinisches fMRT sowie durch wissenschaftlichen und personellen Austausch. Ferner bezweckt die Gesellschaft die Finanzierung von nationalen und internationalen Fortbildungsveranstaltungen sowie die damit verbundenen Reise- und Kongresskosten, außerdem die Anschaffung bzw. Anmietung von zweckdienlichen Geräten.
Der Verein darf keine anderen als die in den §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung festgelegten begünstigten Zwecke verfolgen, mit Ausnah-me völlig untergeordneter Nebenzwecke.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) einschlägige fachliche Fortbildungsveranstaltungen und Durchführung konkreter wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und Publikationen
b) Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen
c) Publikation von Richtlinien und Qualitätskriterien für klinisches fMRT
d) Versammlungen, Diskussionsabende
(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Sponsorengelder
c) entgeltliche Durchführung von Forschungsaufträgen
d) Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen.
(4) Mittelverwendung: Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft, Beiratsgremium
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und die Voraussetzungen von §5 Abs. 1 erfüllen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch ihre Tätigkeit fördern, aber nicht die Voraussetzungen von §5 Abs. 1 erfüllen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(3) Neben Vereinsmitgliedern existiert ein Beiratsgremium welches die Tätigkeit des Vereins organisatorisch und wissenschaftlich unterstützen soll. Beiräte werden vom Vorstand ernannt. Die Ernennung erfolgt für eine Amtszeit von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Ernennung an gerechnet. Eine gleichzeitige außerordentliche Vereinsmitgliedschaft der Beiräte ist erwünscht.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können physische Personen werden, welche als Mediziner oder Psychologen tätig sind oder sich in Ausbildung zu diesen Tätigkeiten befinden. Voraussetzung ist die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Beschäftigung/Ausbildung an einer österreichischen Institution. Im letzteren Falle ist die ordentliche Mitgliedschaft auf die Dauer der Beschäftigung/Ausbildung begrenzt.
(2) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen werden.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied wegen besonderer Verdienste um die Vereinigung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(5) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch verfügt werden wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens oder wenn sich ein Mitglied in einer dem Vereinszweck abträglichen Weise verhält. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), der Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers binnen acht Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in seiner Verhinderung dessen 1. oder 2. Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses
(2) Beschlussfassung über den Voranschlag
(3) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers
(4) Entlastung des Vorstandes
(5) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
(6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
(7) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Stellvertreter des Präsidenten, dem 2. Stellvertreter des Präsidenten, dem Schriftführer, dem Schriftführerstellvertreter, dem Kassier, dem Kassierstellvertreter. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Die Funktionsdauer des Vorstandes währt auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem 1. oder 2. Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein 1. oder 2. Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(7) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(8) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.
(1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
(2) Vorbereitung der Generalversammlung
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens
(5) Führung der laufenden Geschäfte und Tätigkeiten des Vereins
(6) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Die beiden Stellvertreter des Präsidenten sollen in besonderem Maße in die Entscheidungen des Präsidenten einbezogen werden und diesen unterstützen.
(2) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Insbesondere hebt dieser die Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge ein. Der Kassier nimmt mit Wirkung für den Verein Geldspenden entgegen und legt diese auf ein Konto. Aus diesen Spenden dürfen nur konkrete Forschungs- und Fortbildungsvorhaben des Vereins finanziert werden. Wenn im Rahmen der klinischen Forschungstätigkeit durch Anschaffung von Geräten aus diesen Spenden die Patientenbetreuung optimiert wird, so ist diesen Anschaffungen der Vorzug einzuräumen.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und seinen beiden Stellvertretern, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, zusätzlich vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
(1) Der Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung schriftlich zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 7-9 sinngemäß.
§ 15 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet, sofern nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach der Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für die Verwendung des Vereinsvermögens bei Wegfall des Vereinszweckes.